Satzung

Satzung

des Thüringer Sportvereins Kerspleben e.V. (TSV Kerspleben e.V.)

 

§1 Name, Sitz und Zweck des TSV Kerspleben e.V.

Der am 20.Juli 1990 in Kerspleben gegründete Verein führt den Namen Thüringer Sportverein Kerspleben e.V. und hat seinen Sitz in Kerspleben. Das Wappen bzw. der Wappenspruch werden gebildet aus: Thüringer Löwe und Schrift TSV, über dem Wappen und Kerspleben e.V., unter dem Wappen.

Der Thüringer Sportverein Kerspleben e.V. (TSV Kerspleben e.V.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts  "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports im Senioren-, Männer-, Jugend-, Knaben-, Kinder– und Frauensportbereich.

 

§2 Tätigkeitsfeld des TSV Kerspleben e.V.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der TSV Kerspleben e.V. organisiert und fördert:

Übungs-, Trainings– und Wettkampfbetrieb in der Sektionen Fußball und anderen, welche nach Bedarf aktiviert werden können.

Außerhalb der sportlichen Wettkämpfe fördert der Verein die Geselligkeit und Kommunikation mit– und untereinander.

Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Achtung.

 

§3 Eigentum und Verwaltung des Vereinsvermögens

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen sind der Ersatz für Auslagen und Aufwendungen. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

 

§4 Vergütungen

- Es darf keine Person (vereinsfremde oder Vereinsmitglieder) durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt oder können im Rahmen der Ehrenamtspauschale abgegolten werden.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG  ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (3) trifft Mitgliederversammlung.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
- Weitere Einzelheiten regeln die Finanzordnung und die Ehrungsordnung des Vereins, die bei der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wurden.

 

§5 Begünstigung bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des  öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Grundschule, die Regelschule oder  Gemeinschaftsschule Kerspleben und den Kindergarten Kerspleben zu gleichen Teilen zur Förderung des Sports.

 

§6 Rechtsgrundlagen

Der Verein ist eine juristisch selbstständige Person und wird im Rechtsverkehr durch seinen Vorsitzenden, bei der Abwesenheit durch den Stellvertreter oder eine beauftragte Person, vertreten. Der Verein kann Mitglied weiterer Vereinigungen (Organisationen) sein, wenn es für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist. Seine Mitgliedschaft übt der Verein im Interesse seiner Mitglieder aus.

Der Verein regelt die Arbeit durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Grundlagen dafür sind:

- Die Satzung

- Die Beitragsordnung

- Die Kassenordnung

- Die Wettkampfordnung der Sportverbände

- Die Rechtsordnung der Sportverbände

 

§7 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind:

                - Die aktiven erwachsenen Mitglieder ab 18 Jahren

                - Die aktiven Kinder und Jugendlichen von 4 bis 17 Jahren

                - Die inaktiven Mitglieder

                - Die Ehrenmitglieder

Mitglieder können alle Personen werden, die Sport betreiben wollen und die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen. Nach schriftlichem Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht unbedingt begründet zu werden braucht, hat der Antragsteller die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig.

Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Mitgliedschaft endet durch:

                - Austritt

                - Ausschluss

                - Tod

Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Austritt nicht aufgehoben.

Die Mitglieder sind verpflichtet das Ansehen des Vereins zu wahren, zu schützen und zu verteidigen. Sie haben Verunglimpfungen des Vereins, Verletzungen der ethischen Regeln des Sports dem Vorstand zu melden.

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

                - Wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen

                - Wegen Zahlungsrückständen von Beiträgen von mehr als einem Jahr

                - Wegen schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins bzw. wegen groben unsportlichen

                Verhaltens            

                - Wegen unehrenhaften Handlungen

Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Quartals bzw. Jahres und sämtliche

sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen. Beitragshöhen und Fristen werden in der Beitragsordnung geregelt.

Die Beitragsordnung des TSV Kerspleben e.V. wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

                - An Mitgliederversammlungen teilzunehmen

                - Anträge zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins zu stellen

                - Mit ihrem Stimmrecht an Abstimmungen mitzuwirken

                - In die Organe des Vereins gewählt zu werden

                - Die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten

                zu nutzen

Gegen Mitglieder, die die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung grob missachten, gegen die Interessen des Vereins  oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach Anhörung im Vorstand folgende Maßregelungen getroffen werden:

                - Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb

                - Verweis

                - Schadensbegleichung

                - Bußgeld an die Vereinskasse

                - Ausschluss aus dem Verein

 

§9 Organe des Vereins

Der Verein wird verwaltet durch:

                - Die Mitgliederversammlung und Jahresversammlung der Sektionen / Abteilungen

                - Den Vorstand

                - Die Revisionskommission

 

§10 Aufgaben der Organe

Mitgliederversammlung

                - Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

                - Sie wird vom Vorstand einberufen und zwar mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche

                  Bekanntmachung.

                - Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung

                  schriftlich oder mündlich an den  Vorstand zu richten.

                - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn ein Drittel der Mitglieder,

                  unter Angabe von Gründen, dies schriftlich beantragt.

                - Für die Bekanntmachung gilt die Frist von zwei Wochen, kann jedoch notfalls bis auf drei Tage

                  verkürzt werden.

                - Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende. Sie ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mit-

                  glieder beschlussfähig.

                - Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

                  Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

                - Entgegennahme des Geschäfts– und Kassenberichtes

                - Entlastung des Vorstandes

                - Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages

                - Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer

                - Änderung der Satzung

                - Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

                - Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung

                  verwiesen hat

                - Auflösung des Vereins

Tagesordnung der Jahreshauptversammlung:

                - Verlesen des Protokolls der letzten Versammlung

                - Tagesbericht des Vorsitzenden

                - Rechenschaft der Kassenprüfer

                - Bericht der Revisionskommission u. a. Kommissionen

                - Bericht Sektionen / Abteilungen

                - Entlastung und Wahl des Vorstandes, sowie der Leiter der Sektionen

                - Wahl der Kassenprüfer und Revisionskommission

                - Mitgliedschaft und Rechte (Beiträge, Umlagen etc.).

                - Finanz– und Haushaltsplanung

                - Anträge zu Satzungsänderungen u.a.

                - Beschlüsse über Anträge

                - Wahl von Mitgliedern von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüsse / Kommissionen

                - Verschiedenes

Der Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus:

                - Dem Vorsitzenden

                - Dem 1. Stellvertreter

                - Dem 2. Stellvertreter

                - Dem Geschäftsführer

                - Dem Technischen Leiter

                - Dem Abteilungsleiter Sport

                - Dem Schatzmeister

                - Dem Jugendwart

                - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

                - Er bleibt auch im Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl.

                - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten.

                - Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit

                - Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach Satzung nicht die

                  Mitgliederversammlung zuständig ist.

                - Der Vorstand  kann finanzielle Entscheidungen jeweils bis zu einer Höhe von 2.000 EURO im

                  Einzelfall treffen.

                - Der Vorstand berät in der Regel monatlich, ansonsten wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf

                  einberufen.  Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Vorstandsmitglied beantragt.

                - Die Teilnahme der Vorstandsmitglieder ist Pflicht, bei Verhinderung muss eine Entschuldigung bis

                  zum Termin vorliegen.

Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder:

                - Vorsitzender - Leitung und Überwachung (Management)

                - 1.Stellvertreter             - Vertretung bei Abwesenheit, Gesamtorganisation

                - 2.Stellvertreter             - Entwicklung des Breitensports, Sponsoring, Öffentlichkeitsarbeit

                - Geschäftsführer           - Protokollierung bei Versammlungen, Kontrolle der Vorhaben,

                                                                 Korrespondenz

                - Schatzmeister                - Führung von Konten und Kassen, Mitgliederverwaltung, Statistiken

                - Abteilungsleiter Sport                - Überwachung und Reglung des sportlichen Lebens in allen Altersklassen.

                - Technischer Leiter       - Wartung und Pflege des Platzes und des Sportlerheims

                - Jugendwart                    - Management alle Juniorenmannschaften, Spielpläne, Trainingszeiten

                - Die Vorstandsmitglieder sind zeichnungsbefugt innerhalb ihres Aufgabengebietes.

 

§11 Wahl– und Beschlussordnung

Wählbar ist, wer die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt und anwesend ist oder seine schriftliche   Zustimmung zur Übernahme eines Wahlamtes erteilt. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.

Liegt mehr als ein Wahlvorschlag für ein Wahlamt vor, so wird die Wahl geheim durchgeführt.

Als gewählt gilt, wer

                - Im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält

                - Im zweiten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Ist ein zweiter Wahlgang

erforderlich  so werden in ihm nur die beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl aus dem ersten Wahlgang zur Wahl gestellt.

Erbringt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zu ziehen hat. Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

§12 Beiträge, Umlagen, Finanzen

Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe und Zahlungsweise der Beiträge wird in der Beitragsordnung festgelegt, die in der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Verein finanziert sich durch:

                - Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse fördernder Mitglieder, Einnahmen aus Sportveranstaltungen

                  u.a.,  Werbung

                - Zuwendungen aus kommunalen Mitteln

                - Zuwendungen von Betrieben und Einrichtungen (Sponsoring)

Im Verein gilt der Grundsatz der eigenverantwortlichen Verwendung der finanziellen und materiellen Fonds. Der Verein arbeitet nach Haushalts- und Finanzplan. Ein Geschäftsjahr läuft vom 01.Januar bis 31.Dezember.

 

§13 Geschäftsordnung

Jede Sitzung bzw. Versammlung hat eine Tagesordnung. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet.

Der Vorsitzende kann ein Vorstandsmitglied mit der Leitung einer Sitzung beauftragen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst bzw. entschieden.

Satzungsänderungen  erfordern eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder.

Abstimmungen mit Hochheben der Hand. In besonderen Fällen kann durch den Versammlungsleiter eine schriftliche  (geheime) Abstimmung erfolgen. Jede Sitzung und Versammlung ist zu protokollieren. Beschlüsse gehen wörtlich, nicht sinngemäß, in das Protokoll ein. Stimmengleichheiten gelten in der Regel als Ablehnung. In besonderen Fällen kann ein Versammlungsleiter eine Kampfabstimmung entscheiden.

Die Leitung und Durchführung von Sitzungen und Versammlungen erfolgt nach demokratischen Grundsätzen. Wortmeldungen erfolgen beim Versammlungsleiter. Wird nicht zur Sache gesprochen, kann das Wort nach vorheriger Ermahnung entzogen werden. Das Ende einer Debatte / Diskussion kann vom Versammlungsleiter beantragt werden, ansonsten nur von einem Mitglied, das nicht an der Debatte/Diskussion beteiligt war. Nach Annahme des Antrages kann nur noch ein Redner gegen die Sachfrage sprechen.

 

§14 Spielbetrieb

Der Spielplan wird von den damit beauftragten Ausschüssen bzw. Kommissionen erstellt.

Es dürfen nur Spieler mit gültigen Spielerpässen eingesetzt werden.

Für die Einhaltung des Spielplanes, sowie für die Aufstellung der Mannschaften sorgen der Spielführer und sein Stellvertreter.

Vorhaben der Mannschaften bzw. Sportgruppen sind dem Vorsitzenden bzw. dem Vorstand mitzuteilen.

 

§15 Auflösen des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit  von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des  öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Grundschule, die Regelschule oder  Gemeinschaftsschule Kerspleben und den Kindergarten Kerspleben zu gleichen Teilen zur Förderung des Sports.

 

§16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung des Vereins wurde in der vorliegenden Form am  27.10.2017 in der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen.

Die Satzung ist damit in Kraft.

Erfurt-Kerspleben, den 27.10.2017

Vorsitzender:                                             Dr. Rödiger, Wolfgang
Schiedsrichterbeauftragter:                         Coccejus, Uwe
Sponsoring                                                Meyer, Wilhelm
1. Stellvertreter:                                         Rödiger, Pascall
Schatzmeister:                                         Scholz, Ullrich
Abteilungsleiter Sport:                               Blasse, Uwe
Öffentlichkeitsarbeit:                                 Kaiser, Andy
Jugendwart:                                              Blasse, Sebastian
Stellvertreter Abtltr. Fußball                       Schuldig, Andreas
Technischer Leiter:                                    Norbert Schmidt

 

Beitragsordnung

Folgende Beitragsätze sind ab 01.01.2019 verbindlich:

Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 20 EURO für Jugendliche unter 18 Jahren 10 EURO
_________________________________________________

Kategorie I
Aktive Sportler ab 18 Jahren
11,50 EURO im Monat
_________________________________________________
Kategorie II
Aktive Sportler unter 18 Jahren
6,50 EURO im Monat
_________________________________________________
Kategorie  III
nicht sportlich aktive Sportler
5,50 EURO im Monat
_________________________________________________

Kategorie V
Beitragsfrei (z. B. Ehrenmitglieder, Trainer, Übungsleiter)
_________________________________________________

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.11.2018 tritt ab 01.01.2019 eine neue Beitragsordnung in Kraft.

Der Mitgliedsbeitrag wird vierteljährlich per Abbuchung
erhoben.